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21. Mai 2018 | Dipl.-Met. Robert Hausen

Drohnenalarm über Deutschland

Drohnenalarm über Deutschland

Datum 21.05.2018

Sie werden auch im privaten Gebrauch immer beliebter und gerade an diesem vielerorts sonnigen Pfingstmontag fliegen sie wieder zuhauf - die Drohnen. Mehr dazu im Folgenden...

Es ist Pfingstmontag, in weiten Teilen des Landes scheint die Sonne und das Thermometer klettert auf frühsommerliche Werte um 25 Grad. Kurzum, das Wetter lädt vermehrt zu längeren Außenaktivitäten ein. Wer dabei in der Abgeschiedenheit der Natur die Seele baumeln lässt, hört in den letzten Jahren immer häufiger ein leises "Surren" von Drohnen in der Luft. Während bei der Suche nach der Geräuschquelle immer seltener die männliche Honigbiene identifiziert wird (siehe dazu gestriges Thema des Tages), handelt es sich eher um unbemannte, ferngesteuerte Flugobjekte. Wer nun beim Erspähen nur leicht oder gar unbekleidet ist, sollte sich schnell was "überwerfen", denn die aktuellen Modelle sind teilweise schon mit 4K Kameras ausgestattet.


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Je nach Art der Nutzung unterscheidet das Luftrecht zwischen Luftfahrtsystemen und Flugmodellen. Gemäß Paragraph 1 des Luftverkehrsgesetzes handelt es bei unbemannten Luftfahrtsystemen um ausschließlich gewerblich genutzte Geräte. Flugmodelle sind hingegen privat, also zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung genutzte Objekte. Die Verkaufszahlen nehmen dabei kontinuierlich zu. Schätzungen der Deutschen Flugsicherung (DFS) zufolge, könnten bis zum Jahre 2020 mehr als 1 Million Drohnen in Deutschland im Umlauf sein.

Durch das erhöhte Aufkommen steigt die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen und Unfällen. Daher wurde im vergangenen Jahr vom Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine neue Verordnung verabschiedet (mehr dazu unter Leistungen weiter unten). Diese beinhaltet beispielsweise, dass Geräte ab einer Startmasse von mehr als 250 Gramm kennzeichnungspflichtig sind mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers. Ab zwei Kilogramm müssen besondere Kenntnisse nachgewiesen werden. Im Rahmen einer Prüfung werden auch meteorologische Inhalte zum Beispiel zu Einsatzgrenzen von Wind und Temperatur abgefragt. Zur Vorbereitung sind generell alle wesentlichen Informationen über die örtlichen Gegebenheiten, die meteorologischen Bedingungen sowie die Luftraumverhältnisse einzuholen. Allgemein gilt, dass der Betrieb stets in Sichtweite erfolgen muss. Wiegt das Flugmodell gar mehr als fünf Kilogramm wird eine spezielle Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde benötigt.

Drohnenpiloten mit Sichtflug können Wetterinformationen frei auf unserer Webseite (siehe Link DWD-Luftfahrt unten) erhalten, aber natürlich auch eine individuelle Flugwetterberatung nutzen. Zusätzlich stehen die Warnwetter-App des DWD sowie zukünftig die Drohnen-App der Deutschen Flugsicherung (inklusive Wetter) zur Verfügung. Ein Wetterbriefing ist verpflichtend für Flüge außerhalb der Sicht (ab 5 kg). Hierfür bietet der Deutsche Wetterdienst die Plattform pc_met Internet Service (inkl. Android-App) sowie die individuelle Flugwetterberatung an, damit in Zeiten eines erhöhten Flugaufkommens die Sicherheit stets gewährleistet bleibt.



© Deutscher Wetterdienst

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